Edith Graf-Litscher

Nationalrätin

Eingereicht am: 02.06.2009

02.06.2009 - 09.5220
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Welche anderen nichtausgeschriebenen Informatikbeschaffungen (inklusive wiederkehrender Lizenzverträge) über 250 000 Franken wurden nebst dem soeben unterzeichneten 42-Millionen-Vertrag mit Microsoft in den letzten drei Jahren von Bundesstellen bzw. bundesnahen Betrieben getätigt?

 

Antwort des Bundesrates vom 02.06.2009:

Für die Beschaffung von Informatikmitteln gelten die Bestimmungen des Bundesbeschaffungsrechtes. Dieses sieht bei einem Auftragswert ab rund 250 000 Franken im Regelfall die Ausschreibung des Bedarfes im offenen oder im selektiven Vergabeverfahren vor. Das Bundesbeschaffungsrecht trägt aber auch den verschiedenen Situationen praxisgerecht Rechnung, in denen ein Ausschreibungsverfahren nicht durchzuführen ist. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind Vergaben von Aufträgen auch direkt an einen Anbieter möglich, ohne vorgängiges Ausschreibungsverfahren. Die einschlägigen Bestimmungen dazu finden sich im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 3 und 16) und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 13, 35 und 36).

Vergaben ohne Ausschreibungsverfahren sind also durchaus rechtlich vorgesehen und zulässig, auch im Informatikbereich. In den letzten drei Jahren wurden von der Bundesverwaltung im Informatikbereich total rund 90 Aufträge mit einem Auftragswert von über 250 000 Franken aufgrund folgender Gründe freihändig vergeben:

  • aufgrund technischer Besonderheiten des Auftrages;
  • Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen;
  • wegen Dringlichkeit der Auftragsvergabe;
  • weil das Beschaffungsrecht für Aufträge nicht anwendbar ist, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages über ein von einer Staatengemeinschaft zu realisierendes Objekt vergeben werden (vorwiegend zur Umsetzung der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen);
  • aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums;
  • weil das Beschaffungsrecht für Aufträge nicht anwendbar ist, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würden;
  • weil im vorgängig erfolgten Vergabeverfahren kein gültiges Angebot eingegangen war.

Angaben zu den Beschaffungen der bundesnahen Betriebe liegen uns aktuell nicht vor, da diese in eigener Kompetenz und nicht via Bundesverwaltung beschaffen.