Thomas Weibel

Eingereicht am: 14.12.2012

14.12.2012 - 12.4247
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Gemäss heutiger Praxis entwickelt die öffentliche Hand für ihren Eigenbedarf selber Software-Lösungen oder lässt diese von externen Dienstleistern entwickeln. Damit liegt das Urheberrecht auf Seiten der Verwaltung, wodurch eine Wiederverwendung von anderen öffentlichen Stellen möglich wird und laut E-Government-Strategie Schweiz auch explizit gewünscht ist: „Einsparungen durch Mehrfachnutzung und offene Standards: Dank dem Prinzip ‚Einmal entwickeln – mehrfach anwenden‘, offenen Standards und gegenseitigem Austausch werden die Investitionen optimal genutzt.“

Die Plattform Open eGov verfolgt dieses Ziel beispielhaft, indem sie die Wiederverwendung von Software-Komponenten und Shared Services fördert. Gleichzeitig veröffentlichen Verwaltungsstellen wie z.B. die swisstopo, das EJPD oder das Bundesgericht eigene Software auch unter Open Source Lizenzen.

In diesem Zusammenhang interessiert die Antwort auf folgende Fragen:

1. Welche Software-Lösungen von welchen Bundesstellen bestehen, für welche die Urheberrechte beim Bund liegen?

2. Sind Massnahmen erforderlich um die Software-Lösungen unter Open Source Lizenzen freizugeben (Anpassung von Gesetz, Verordnung etc.) damit alle Interessierten kostenlos von den mit Steuergeldern finanzierten Entwicklungsarbeiten profitieren können?

3. Falls ja, welche konkreten Massnahmen sieht der Bundesrat?

 

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013:

In der Bundesverwaltung werden oft Anwendungen eingesetzt, die zu einem Teil aus Open source software (OSS) bestehen. Da darin aber auch proprietäre Komponenten verwendet werden, können nicht die gesamten Applikationen als OSS eingestuft werden. Ein Nutzungsrecht des Bundes bedeutet noch nicht, dass diese Software-Lösungen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ein vollständiges Verzeichnis aller bundeseigenen OSS-Anwendungen existiert nicht.

Die Informatik der Bundesverwaltung hat den Auftrag, wo immer möglich Standardprodukte einzusetzen. Nur wenn kein auf dem freien Markt erhältliches Produkt die Anforderungen erfüllt, sollen Eigenentwicklungen realisiert werden.

Eigenentwicklungen bedeuten, dass die Bundesverwaltung auch deren Wartung und Weiterentwicklung sicher stellen muss. Dies gilt sowohl beim Einsatz von proprietären wie auch OSS-Produkten. Die Publikation und das öffentliche Angebot von OSS-Anwendungen führt zu Mehraufwänden, die meist mit den vorhandenen Ressourcen nicht erbracht werden können. Dies auf Grund der bereits erwähnten Wartungs- und Weiterentwicklungsaufwände für die publizierte Software.

Die für die Bundesverwaltung vorgeschriebene Projektführungsmethode „HERMES“ verlangt schon in der Phase „Voranalyse“ einen Entscheid, ob eine Informatikanwendung mit einem Standardprodukt aus dem freien Markt oder einer Eigenentwicklung realisiert werden soll. Im Falle einer Eigenentwicklung müsste auch festgelegt werden, ob diese auf Basis von proprietärer oder Open Source Software erfolgen soll. Zu diesem Zeitpunkt müsste dann auch bestimmt werden, ob die Anwendung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht.

Im Parlament sind auch Stimmen gegen die kostenlose Abgabe von solchen OSS-Anwendungen aufgekommen (Interpellation 12.4273). Daher soll nun die rechtliche Lage geklärt werden. Der Bundesrat lässt zur abschliessenden Beurteilung ein entsprechendes juristisches Gutachten erstellen. Dieses soll Aufschluss darüber geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Bundesverwaltung Open-Source-Softwarelösungen weitergeben darf.