Vorstösse

Beschaffung von Open Source Software. Anpassung der AGB

Nr. 12 - 11.12.2009 - Motion 09.4302 - Alec von Graffenried
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Eingereichter Text

1. Der Bundesrat wird eingeladen, mittels verwaltungsinternen Weisungen sicherzustellen, dass die Bundesstellen bei Ausschreibungen die vollumfängliche Akzeptanz der AGB Bund nicht mehr zum Eignungskriterium (Muss-Kriterium) erklären, sondern sie ausschliesslich als Zuschlagskriterium (Kann-Kriterium) festlegen.

2. Die AGB Bund sowie die Beschaffungsrichtlinien des Bundes sind derart anzupassen, dass Informatik-Lösungen, basierend auf Open Source Software (OSS), bei der Beschaffung messbar gleiche Chancen haben wie proprietäre Lösungen.
Begründung

In der Open Source Strategie Bund aus dem Jahre 2005 ist festgehalten (Fussnote 1):

“Die wichtigste Rahmenbedingung für einen erfolgreichen Einsatz von OSS [Open Source Software] in der Bundesverwaltung ist, dass sie in der Beschaffung und beim Einsatz mit ‘gleich langen Spiessen’ gegen CSS [Closed Source Software] antreten kann.”

Ein juristisches Gutachten (Fussnote 2) hat gezeigt, dass die heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen (AGB Bund, Fussnote 3) mit Blick auf Open Source Software angepasst werden müssen. Auch die Praxis bestätigt den Anpassungsbedarf. Die AGB Bund diskriminieren die Beschaffung von OSS gegenüber CSS.

Die AGB Bund und die Informatik-Beschaffung generell gehen von einem klassischen proprietären Vertragsmodell aus. Deshalb sind Anforderungen an Gewährleistung und Haftung in den AGB Bund nicht vereinbar mit den Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen von Open Source Lizenzen. Die Vertragsverhältnisse bei OSS, die möglichen Vertragstypen und die gänzlich andere Kosten- und Verantwortlichkeitsstruktur von OSS Dienstleistern werden nicht berücksichtigt. Eine entsprechende Anpassung ist momentan auch nicht in der laufenden Revision der AGB Bund (Fussnote 4) vorgesehen.

Aus diesen Gründen sollen die Rahmenbedingungen mit den AGB bei den Ausschreibungen angepasst werden, damit OSS Anbieter gleich lange Spiesse erhalten.

Dazu könnte den beschaffenden Stellen ein verbindliches Handbuch zur Verfügung gestellt werden, in dem beschrieben ist, wie im Rahmen von öffentlichen Informatik-Ausschreibungen auf Besonderheiten von OSS (Lizenzen, Copyleft, Verantwortlichkeiten, Haftungsaufteilung, Geschäftsmodellen etc.) Rücksicht zu nehmen ist.

Die Bekanntheit und Verwendung der Open Source Lizenz “GPL der SIK” (Fussnote 5) soll gefördert werden, da sie der Verwaltung die Veröffentlichung von Open Source Software unter schweizerischem Urheberrecht erlaubt.

Fussnoten

1. http://www.isb.admin.ch/themen/strategien/00745/00750/index.html

2. Siehe Dr. Ursula Widmer: “Gutachten betreffend Rechtsfragen bei Beschaffung und Einsatz offener Software in der Schweizerischen Bundesverwaltung (Projekt OPUS) vom 21. November 2003″, http://tinyurl.com/ossgutachten

3. http://www.gimap.admin.ch/grundlagen/agb/d/

4. http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

5. http://www.sik.ch/dok/GPL-der-SIK-2-0.pdf

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Der Bund muss jederzeit die Operabilität seiner Informatik gewährleisten. Beschaffungen von Informatikmitteln und -dienstleistungen werden auf Grundlage der spezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikleistungen vertraglich vereinbart. Die einheitliche Anwendung der IT AGB des Bundes dient der Rechtssicherheit. Diese bestehenden IT AGB des Bundes werden aktuell revidiert.

Mit der Revision der IT AGB des Bundes einher geht eine Praxisänderung, wonach bei Beschaffungen die Akzeptanz der IT AGB des Bundes künftig im Regelfall als Zuschlagskriterium ausgestaltet werden soll. Die Beschaffungskommission des Bundes, in welcher die Bundesstellen vertreten sind, welche die IT AGB des Bundes verwenden, hat der Praxisänderung zugestimmt. Sie wurde im Rahmen des öffentlichen Anhörungsverfahrens über die revidierten IT AGB des Bundes im vergangenen Herbst bekannt gemacht und dabei im Bericht zu den revidierten IT AGB des Bundes erläutert. In den Vernehmlassungen seitens der IT-Branche wurde die Ausgestaltung der Akzeptanz der IT AGB des Bundes als Zuschlagskriterium bei Beschaffungen grundsätzlich begrüsst. In dieser Hinsicht erkennt der Bundesrat die Anliegen des Motionärs als erfüllt an.

Die Erarbeitung neuer bzw. zusätzlicher Inforamtik-AGB, etwa open source spezifischer, ist nicht Gegenstand der laufenden IT AGB - Revision. Nach Meinung von Informatikrechtsexperten sind die bestehenden IT AGB auch für die Beschaffung von open source Produkten verwendbar, wobei einzelne Bestimmungen jeweils bei einer Beschaffung durchaus an die konkreten Erfordernisse angepasst werden können. In der Praxis akzeptieren auch open source Software - Anbieter die IT AGB des Bundes. Gerade durch die vorstehend aufgezeigte Praxisänderung wird die Flexibilität erhöht, einzelne Bestimmungen der AGB abzuändern oder weg zu bedingen, um spezifischer verschiedene Geschäftsmodelle berücksichtigen zu können (insbes. auch OSS-Geschäftsmodelle). Die konkrete Regelung im Einzelfall hat im Vertrag zu erfolgen. Mit den in der laufenden Revision vorgenommenen Änderungen der IT AGB des Bundes und der Beschaffungspraxis verfügen die Vergabestellen des Bundes über das zur diskriminierungsfreien Beschaffung von open source Software notwendige Instrumentarium; eine weiter gehende Regelung oder Anpassung der IT AGB des Bundes erscheint dem Bundesrat deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Mehr digitale Nachhaltigkeit in der Informatik des VBS

Nr. 11 - 09.12.2009 - Postulat 09.4136 - Edith Graf-Litscher
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulats.

Eingereichter Text

Symptomatisch für den heutigen Zustand der Informatik Bund muss festgestellt werden, dass sich auch die Informatik des VBS in einer hohen Abhängigkeit zu proprietären Software-Herstellern befindet. Obwohl sich laut Pressemitteilung vom 26. Oktober 2009 die Informatik des VBS den Untersuchungen einer Task Force unterziehen muss, hat das Departement gemäss SHAB noch am 16. November 2009 Software-Beschaffungen in der Höhe von 150 Millionen Franken mehrheitlich für SAP-Leistungen bezogen.

Um künftig Lieferantenabhängigkeiten und Inkompatibilitäten zu verringern und die Digitale Nachhaltigkeit der Informatik zu erhöhen, wird die “Task Force Informatik VBS” aufgerufen, im Rahmen ihrer Untersuchung folgende Fragen zu klären:

1. Abhängigkeiten zu Software-Lieferanten kritisch prüfen;

2. Empfehlungen zur Verminderung dieser Abhängigkeiten entwickeln;

3. Sicherstellen, dass neue Software immer Plattform- und Browser-unabhängig ist;

4. Künftig die Verwendung von Open Standards und offenen Schnittstellen vorschreiben;

5. Mitarbeitende des VBS über Open Source Software weiterbilden;

6. Die Schaffung einer Open Source Kompetenzstelle in der VBS-Informatik prüfen.

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Die Task Force Informatik VBS hat ihre Arbeit am 1. November 2009 begonnen und befindet sich in der Phase, sich einen detaillierten Überblick zu verschaffen.

Die strategischen Grundsätze der Open-Source-Strategie des Bundes bilden generell die Basis für den Einsatz sowohl von Open Source Software (OSS) als auch von Closed Source Software (CSS): Gleichbehandlung von OSS und CSS, Wiederverwendbarkeit von eigenentwickelter Software und Voraussetzungen schaffen für den Einsatz von OSS.

Die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern ist auch für das VBS und speziell die Armee ein immer wiederkehrendes Thema und besonders bei Führungs- und Informationssystemen der Armee (C4ISTAR) erheblich, da es keinen Markt mit Standardprodukten gibt. Die Komplexität der Materie fördert diese Abhängigkeiten zusätzlich. Die damit verbundenen Risiken werden kommerziell mit vertraglichen Vereinbarungen (Einsicht in die Kalkulation) und technisch mit zunehmenden Standardisierungs- resp. Architekturvorgaben sowie die strategische Ausrichtung auf eine “Service-orientierte Architektur” (SOA) minimiert. Auf die Standardisierung wird nicht nur wegen des Verbundes von komplexen Systeme hohes Gewicht gelegt, sondern auch um zunehmend herstellerunabhängig zu werden. Mit der Task Force Informatik VBS dürften die Architekturvorgaben detaillierter erfolgen und stringenter eingefordert werden. Damit wird sich die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten weiter reduzieren lassen und Inkompatibilitäten können verringert werden.

Zu den im Postulat gestellten Fragen kann folgendes festgehalten werden:

1./2. Die Abhängigkeit von Software Lieferanten wird jeweils im Rahmen der Risikobetrachtung bei den einzelnen Beschaffungsvorhaben geprüft. Im Besonderen für Führungs- und Informationssysteme der Armee gibt es aber keinen Markt - weder für Standard- noch für Open Source Produkte. Die Abhängigkeiten werden soweit wie möglich mittels Standardisierung und Architekturvorgaben reduziert.

3. Durch den eingeschränkten Markt bezüglich Systemen, welche im Besonderen die Armee einsetzt, kann eine Plattform- und Browserunabhängigkeit nicht in jedem Falle sichergestellt werden. Mit der strategischen Ausrichtung auf eine Service-orientierte Architektur wurde aber ein Schritt in diese Richtung unternommen.

4. Standardisierte Schnittstellen und Dateiformate sind die Basis für Interoperabilität und Austauschfähigkeit in der Informations- und Kommunikationstechnologie und bilden damit die Grundlage für nachhaltige Systeme mit hoher Investitionssicherheit. Bei der Wahl des Standards für die internen Dokumente und Systeme des VBS ist jedoch nicht nur die Offenheit standardisierter Schnittstellen entscheidend. Die de-facto Situation bei bestehenden Dokumenten und Systemen sowie die Systeme der in- und ausländischen Partnerorganisationen der Armee sowie deren Standards müssen auch berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen könnte eine entsprechende Vorschrift nicht durchgesetzt werden.

5. Die Weiterbildung der Mitarbeiter des VBS erfolgt über die heute schon bestehende e-learning Plattform der Schweizer Armee. Es ist wirtschaftlich sinnvoll, dass bestehende Plattformen verwendet und nicht neue beschafft werden.

6. Kompetenzstellen für Beschaffung, Entwicklung und Betrieb von IKT-Systemen wurden dort eingerichtet, wo die Vereinheitlichung und Bündelung unternehmenskritischer Leistungen erforderlich war. So verbessert z.B. das Kompetenzzentrum SAP vor allem die Leistungen für das Finanz- und Personalwesen, die Logistik und die Bewirtschaftung der Immobilien. Für den Aufbau eines Open-Source-Kompetenzzentrums fehlen sowohl die Voraussetzungen aus Geschäftssicht wie auch die finanziellen und personellen Ressourcen.

Freie Veröffentlichung von digitalen Kartografiedaten der swisstopo

Nr. 10 - 07.12.2009 - Frage 09.5644 - Christian Wasserfallen
Status: erledigt

Eingereichter Text

Der volkswirtschaftliche Nutzen durch innovative Dienstleistungen bei der freien Veröffentlichung der digitalen Schweizer Kartografiedaten wäre sehr hoch. Das hervorragende Kartenmaterial liesse sich in verschiedensten Bereichen nutzen.

Welche Möglichkeiten bestehen, um das gesamte digitale Kartenmaterial der Swisstopo der Bevölkerung frei zur Verfügung zu stellen (Creative Commons)?

Antwort des Bundesrates vom 07.12.2009

Der Bundesrat hat die volkswirtschaftliche Bedeutung der Geoinformation erkannt und bei der Erarbeitung des Geoinformationsgesetzes berücksichtigt. Das Geoinformationsgesetz fand in der parlamentarischen Behandlung breite Akzeptanz und wurde per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. Am 18. November 2009 hat der Bundesrat die Teilrevision der Geoinformationsverordnung verabschiedet. Er hat gleichzeitig einer interdepartementalen Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, Szenarien für eine Free-Access-Lösung für Geobasisdaten des Bundes auszuarbeiten. Der Bericht wird Ende 2010 vorliegen und erstreckt sich auch auf die Prüfung eines Free-Access-Zugangs zu weiteren Bundesdaten. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es deshalb verfrüht, Aussagen zur freien Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundes zu machen. Der Bundesrat wird Anfang 2011 zur Thematik des Free-Access-Zugangs Stellung nehmen.

Fragwürdige Vista-Migration der Bundesverwaltung

Nr. 9 - 23.09.2009 - Interpellation 09.3804 - Alec von Graffenried
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Interpellation.

Eingereichter Text

Die Bundesverwaltung migriert auf Microsoft Windows Vista und Microsoft Office 2007 und führt weitere Microsoft Produkte im Rahmen des standardisierten Arbeitsplatzes Bund ein.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie ist der aktuelle Stand der Migration in den jeweiligen Departementen?

2. Konnte der ursprüngliche Zeitplan überall eingehalten werden?

3. Welche genauen Kosten (Lizenzen, Datenmigrationen, Neuprogrammierung von Anwendungen, Umschulungen, Arbeitsausfall etc.) erzeugt das Migrationsprojekt für die gesamte Verwaltung?

4. Wann muss mit weiteren Migrationsprojekten gerechnet werden angesichts der Tatsache, dass Microsoft selber bereits heute vom Wechsel auf Vista abratet und eine Migration auf das neue Windows 7 hinweist?

5. Wieso wurde von Microsoft ein Gesamtpaket von nicht zwingend zueinander gehörenden Software-Lösungen beschafft und wieso wurden nicht einzelne Anwendungsbereiche an andere Leistungserbringer vergeben, um damit die Abhängigkeit von Microsoft nicht noch weiter zu verstärken?

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Die Bundesverwaltung führt bis 2011 einen standardisierten IT-Arbeitsplatz ein, um die Zusammenarbeit im Bund zu vereinfachen und um Kosten zu sparen. Gleichzeitig werden ca. 80 Einsatzgebiete und zugehörige Produkte standardisiert. Davon sind auch die eingesetzten Microsoft Produkte betroffen. Mit diesem Vorhaben und insbesondere durch die Standardisierung können die Betriebskosten in der Büroautomation pro Jahr um über 10 Mio. CHF gesenkt werden.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Einführung des standardisierten IT-Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung ist im Zeitraum Mitte 2008 bis Ende 2011 geplant. Die Einführung ist bereits abgeschlossen für die Verwaltungseinheiten des EVD und für die BK. Im VBS ist die Einführung zu 90% abgeschlossen. Die Arbeitsplätze von EDI, EJPD, EFD und UVEK werden im Zeitraum 2010 bis 2012 migriert werden.

2. Der ursprüngliche Zeitplan wurde mit dem Programmauftrag im Jahr 2006 erarbeitet. Der zunächst auf Mitte 2011 geplante Abschluss wurde vorerst um ein halbes Jahr (auf Ende 2011) verschoben. Die Gründe für die Verzögerungen in einzelnen Projekten liegen u.a. darin, dass die Departemente die Einführung des standardisierten IT-Arbeitsplatzes nutzen, um Bereinigungen an ihrem Fachanwendungsportfolio vorzunehmen. Aufgrund einer Änderung des Projektauftrages im Falle der bisher noch nicht umgestellten Departemente EDI, EJPD, EFD und UVEK ergibt sich nun eine Verzögerung bis Mitte 2012.

3. Die ausgabewirksamen Kosten der Einführung des standardisierten IT-Arbeitsplatzes belaufen sich auf ca. 43.5 Mio. CHF. Nicht darin enthalten sind Aufwendungen für Lizenzen, da diese bereits in der Vergangenheit erworben wurden. Vielmehr umfasst dieser Betrag insbesondere die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Implementierung der Releasewechsel bei den Produkten für Kernfunktionen, welche durch die Standardisierung auf ca. 80 Einsatzgebiete reduziert werden konnten, sowie die Umschulungskosten. Für diese Projektausgaben wurde mit dem Voranschlag 2008 der Verpflichtungskredit “Programm Büroautomation Bund (BA-Bund)” im Umfang von 43.5 Mio. CHF bewilligt. Der Verpflichtungskredit umfasst die gesamten Kosten der zentral gesteuerten Einführung des standardisierten IT-Arbeitsplatzes und der Migration auf die neue Generation der Büroautomation auf der Basis von Vista und Office 2007.

Dazu kommen noch Kosten von ca. 15 Mio. CHF für Tests und teilweise für die Anpassung aller mit der Büroautomation verknüpften Fachanwendungen. Diese Umstellung der abhängigen Fachanwendungen kann nur von den Ämtern beurteilt und gesteuert werden, deshalb sind sie nicht Teil des Verpflichtungskredits.

4. Die Einführung des standardisierten IT-Arbeitsplatzes sieht als Betriebssystem auf dem Client Windows (in der Version Vista) vor. Grundsätzlich ist eine Aktualisierung von Software im Rhythmus von 3-6 Jahren in allen Gebieten der Informatik üblich, um die Betriebssicherheit aufrecht zu erhalten und neue Anforderungen abzudecken. Kleine Anpassungen sind in der Bundesverwaltung voll automatisiert und werden laufend durchgeführt (Virenschutz aktualisieren, Fehlerbehebung und automatisierbare Erneuerungen). Die Empfehlung von Microsoft, direkt auf Windows 7 zu migrieren, wurde für die noch nicht migrierten Departemente evaluiert. Sie und die Parlamentsdienste werden nun direkt auf Windows 7 migrieren.

5. Ob in einem bestimmten Einsatzgebiet eine neue Software eingeführt, eine bestehende Software teilweise abgelöst oder eine bestehende Software weiter verwendet wird, entscheidet sich unter Abwägung von Kosten und Nutzen sowie unter Berücksichtigung der IT-strategischen und finanziellen Vorgaben. Die Abhängigkeit von Software Lieferanten wird jeweils im Rahmen der Risikobetrachtung bei der Strategiefestsetzung geprüft und soweit wie möglich mittels Standardisierung und Architekturvorgaben reduziert. Die Beschaffung der benötigten Software erfolgt unter Berücksichtigung der strategischen und beschaffungsrechtlichen Vorgaben.

Die in der Bundesverwaltung vorhandenen Microsoft Produkte wurden über viele Jahre erworben und sind über die Jahre zum heute im Einsatz stehenden Gesamtpaket gewachsen. Da die entsprechenden Lizenzen mithin bereits erworben sind, hat die Bundesverwaltung bei Microsoft aktuell nur noch die Wartung dieser Produkte einzukaufen. Der kürzlich abgeschlossene Wartungsvertrag für den Zeitraum 2009-2011 ist zurzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.


Willkür bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Massnahmen des Bundesrates

Nr. 8 - 12.06.2009 - Interpellation 09.3675 - J. Alexander Baumann
Status: Im Plenum noch nicht behandelt

Eingereichter Text

1. Welche grösseren Bundesaufträge wurden in den letzten zwei Jahren an private Unternehmen vergeben, und welche Unternehmen profitierten nach welchem Zuschlagsverfahren von solchen Aufträgen (bitte in einer Übersicht darstellen)? Besonders von Interesse sind dabei freihändig vergebene Aufträge.

2. Wie begründet und beurteilt der Bundesrat die freihändige Vergabe von verschiedenen Grossaufträgen an Microsoft seitens der Bundesverwaltung und der SBB als bundeseigener Betrieb?

3. Welche Konsequenzen und Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, falls sich herausstellt, dass diese Auftragsvergaben nicht im Einklang mit dem BoeB und VoeB geschehen sind?

4. Wird es für die Vergabe der Infrastruktur- und der Informatikprojekte im Zusammenhang mit der Einführung des biometrischen Passes neue Ausschreibungen geben? Wenn nein, warum nicht?

Begründung

Dem Bundesrat liegt die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs als Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft sehr am Herzen. Zu diesem Zwecke unterhält er sogar eine Wettbewerbskommission (Weko), weIche die Privatwirtschaft kontrolliert, Projekte prüft, absegnet oder verbietet und Unternehmen gegebenenfalls bestraft. Der Bund selbst und seine Behörden haben als Auftraggeber in grossem Umfang eine ganz besonders wichtige Vorbildfunktion gegenüber der Wirtschaft und eine hohe Verantwortung gegenüber dem Volk als Zahler dieser Projekte. Leider scheint der Bund dieser Funktion und Verantwortung nicht gewachsen zu sein, sodass das Bundesverwaltungsgericht die freihändige Vergabe eines 42-Millionen-Franken-Auftrages an Microsoft stoppen musste.

Antwort des Bundesrates vom 26.08.2009

Der Bundesrat hält vorweg fest, dass die Weko nicht nur für private Unternehmen zuständig ist, sondern auch für die Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Bundes. Vorausgesetzt ist jedoch in beiden Fällen die kartellrechtliche Relevanz der Tätigkeit.

Die Beschaffungen der Bundesverwaltung erfolgen nach den Prinzipien und Vorgaben des Beschaffungsrechts. Die Vergabestellen wählen für ihre Beschaffungsvorhaben jeweils das adäquate und beschaffungsrechtskonforme Vergabeverfahren. Grundsätzlich sind alle Beschaffungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) ab dem jeweils einschlägigen Schwellenwert im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu publizieren, unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren (sogenannte WTO-Beschaffungen). Diese WTO-Beschaffungsvorhaben werden regelmässig im offenen oder selektiven Vergabeverfahren öffentlich ausgeschrieben und allein in den vom Beschaffungsrecht vorgesehenen Ausnahmegründen freihändig vergeben. Die Verfahren unterstehen dem Rechtsmittelschutz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in erster und an das Bundesgericht in zweiter Instanz.

1. Der Bund führt keine Beschaffungsstatistik entsprechend den von den Interpellanten erfragten Kriterien. Der Aufbau der Statistik Beschaffung ist jedoch am Laufen. Ab 2010 kann mit einer neuen Statistik zu den Beschaffungszahlen ab 2009 gerechnet werden. Der Bundesrat beschränkt sich daher bei der vorliegenden Antwort allein auf Zahlen des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD), des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL).

Der Bereich Logistik des BBL beschafft im Auftrag der Verwaltungseinheiten zentral für die gesamte Bundesverwaltung Informatik- und Telekommunikationsmittel, Publikationen, Büroausrüstung sowie die Raumausstattung.

In der beiliegenden Übersicht der Vergaben des BBL der Jahre 2007 und 2008 (Beilage) sind die vom BBL abgewickelten WTO-Vergaben abgebildet, unter Aufführung des jeweiligen Vergabeverfahrens, des berücksichtigten Anbieters sowie des Zuschlagbetrages. Grossmehrheitlich erfolgen Beschaffungen im offenen oder selektiven Verfahren. Freihändige Vergaben sind die Ausnahme, die dann zum Tragen kommen, wenn der Wettbewerb nicht spielt oder andere, gesetzliche Gründe die direkte Auftragsvergabe vorsehen, so etwa Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, technische Besonderheiten des Auftrages, Gründe des Schutzes geistigen Eigentums, bei dringlichen Beschaffungen oder Folgebeschaffungen. Für die freihändigen Vergaben liegen die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungen vor.

Sämtliche vom BBL erteilten Zuschläge, auch diejenigen im freihändigen Vergabeverfahren, werden im amtlichen Publikationsorgan SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) veröffentlicht und geniessen den Rechtsmittelschutz der Beschwerdemöglichkeit. Gegen freihändige Vergaben des BBL sind in den Jahren 2007 und 2008 keine Beschwerden erhoben worden.

2. Bereits Anfang der 1990er Jahre, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wurden in der Bundesverwaltung diverse Software-Produkte der Firma Microsoft breit eingesetzt.

Anfang 2009 erteilte der Bund Microsoft den Zuschlag für die Fortsetzung der Wartung und den Support des standardisierten Arbeitsplatzes des Bundes (BAB). Die Erneuerung des Vertrages bewirkt keine Ausweitung der beschafften Leistungen. Aus Gründen der Immaterialgüterrechte und des technischen Know-hows können jedoch Wartungsleistungen an eingesetzten Produkten grundsätzlich allein von der Herstellerin bzw. der Rechtsinhaberin erbracht werden. Die freihändige Vergabe der Verlängerung eines bestehenden Vertrages erfolgte denn auch unter Abstützung auf die den freihändigen Verfahren zugrunde liegenden Kriterien, insbesondere die Kriterien der technischen Besonderheit des Auftrags sowie des Schutzes des geistigen Eigentums.

Die zeitliche Koinzidenz mit der Vergabe der SBB an Microsoft ist zufällig. Die Vergabe der SBB hat zu keinen Beanstandungen geführt. Der Zuschlag ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

3. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Erteilung des Zuschlags an Microsoft rechtsmässig erfolgt ist. Er hat zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache Open Source Software gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Entscheid vom 2. Juli 2009 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst ist nun abzuwarten. Der Bundesrat wird anschliessend prüfen, ob allfällige Massnahmen zu treffen sind.

4. Für die Vergabe der Infrastruktur- und der Informatikprojekte im Zusammenhang mit der Einführung des biometrischen Passes stehen zurzeit keine Ausschreibungen an, da diese bereits erfolgt sind. Im Rahmen des Projektes zur definitiven Einführung elektronischer Pässe per 1. März 2010 erfolgte im Jahr 2007 eine öffentliche Ausschreibung nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1). Mit dieser Ausschreibung wurde die notwendige Infrastruktur zur Beantragung von Pässen mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten beschafft; Publikumsdatum im SHAB: 22. November 2007.

Der Bundesrat verweist auf seine Antwort auf die Motion 09.3507 der SVP-Fraktion vom 5. Juni 2009 (Vergabe der Biometrie-Infrastruktur des neuen Passes. Neue Ausschreibung), wonach er den Anliegen der Motionäre grundsätzlich positiv gegenüber stehe und diese bei einer weiteren Beschaffung im Bereich der Biometrie prüfen werde.

Open-Source-Kompetenzzentrum

Nr. 7 - 12.06.2009 - Motion 09.3680 - Edith Graf-Litscher
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Eingereichter Text

Für SAP, Oracle und GEVER gibt es bereits ein IT-Kompetenzzentrum. Der verstärkte und professionelle Einsatz von Open Source Software benötigt ebenfalls neue Kompetenzen in der Bundesverwaltung. Deshalb soll wie in Deutschland und in Holland auch in der Schweiz ein verwaltungsinternes Open-Source-Kompetenzzentrum mit den notwendigen personellen Ressourcen geschaffen werden. Folgende Dienstleistungen sollen erbracht werden:

1. Koordination von Einsatz und Weiterentwicklung von Open-Source-Software in der öffentlichen Verwaltung;

2. Gemeinsame Software-Entwicklungen unter Open-Source-Lizenzen vorantreiben;

3. Pflegen und Bereitstellen von Open-Source-Software Produktestandards;

4. Fördergelder für IT-Projekte entsprechend ihrem Anteil von Open-Source-Software verteilen;

5. Das Beziehungsnetz mit Verwaltungsstellen, Software-Firmen und der wissenschaftlichen Forschung fördern;

6. Den Austausch von Wissen (Informationen, Fallstudien, Erfahrungen etc.) fördern;

7. Gezielte, nicht wettbewerbsschädigende Hilfsmittel und Open-Source-Software für Schweizer KMU bereitstellen.

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Die folgenden strategischen Grundsätze der Open-Source-Strategie des Bundes sind generell die Basis für den Einsatz sowohl von Open Source Software (OSS) als auch von Closed Source Software (CSS):

- Gleichbehandlung von OSS und CSS

- Wiederverwendbarkeit von eigenentwickelter Software

- Voraussetzungen schaffen für den Einsatz von OSS

Kompetenzzentren für Beschaffung, Entwicklung und Betrieb von IKT-Systemen wurden dort eingerichtet, wo die Vereinheitlichung und Bündelung unternehmenskritischer Leistungen dringend erforderlich ist. So verbessern z.B. die Kompetenzzentren SAP vor allem die Leistungen für das Finanz- und Personalwesen, die Logistik und die Bewirtschaftung der Bundesimmobilien. Oder das Kompetenzzentrum Internet unterstützt die Internet-basierten Auftritte und Dienstleistungen der Bundesstellen für Bürger, Wirtschaft und die eigene Verwaltung.

Für den Aufbau eines Open-Source-Kompetenzzentrums fehlen heute solche Voraussetzungen aus Geschäftssicht. Je nach IKT-Funktion, welche für die Unterstützung eines Geschäftsprozesses benötigt wird, ist in der Regel ein “make-or-buy’-Entscheid zu treffen. Dieser erfolgt neben den spezifisch OSS-relevanten Kriterien - Verfügbarkeit des Quellcodes und lizenzkostenfreie Nutzung - aufgrund weiterer wichtiger Kriterien wie etwa garantierte Weiterentwicklung und Releasefähigkeit, garantierter Support und Wartung, rechtlich gesicherte und wirtschaftliche Bezugskonditionen, Unterstützung von offenen Standards, Formaten und Schnittstellen sowie die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Produkten und Leistungen. Unter dem aktuellen Spardruck können zudem keine neuen Aufgaben des Bundes finanziert werden.

Zu den in der Motion vorgeschlagenen Dienstleistungen eines Kompetenzzentrums des Bundes kann folgendes festgehalten werden:

- Die Vorschläge 1, 5 und 6 sind bereits heute durch die aktive Mitarbeit der Bundesverwaltung und insbesondere des Informatikstrategieorgans Bund (ISB) in folgenden Gremien und bei Veranstaltungen erfüllt: LiSoG, /ch/open, Behördentage, SIK Arbeitsgruppe OSS, OSS Community des Bundes, Beteiligung an FOSS-Studien, eCH.

- Zum Vorschlag Nr. 2: Die Förderung der für die Schweiz angepassten General Public License (GPL-CH) und der Swissforge der SIK durch die Bundesverwaltung erfüllen dieses Anliegen bereits. Dieses Anliegen betrifft nicht primär die Bundesverwaltung, sondern gilt vielmehr für die öffentliche Hand und für alle Unternehmen der Schweiz.

- Zum Vorschlag Nr. 3: Das Enterprise Open Source Directory (http://www.eosdirectory.com) und die Kataloge unter opengovernment.ch führen zu starken Anreizen, für das betreffende Einsatzgebiet das bereits erhältliche Open Source Produkt einzusetzen, was einer Standardisierung nahe kommt.

Die Informatikrat Bund hat für bestimmte Einsatzgebiete in der Bundesverwaltung auch den Einsatz von OSS-Produkten zum verbindlichen Standard erklärt. So sind z.B. SuSE-Linux und Geocat II (Geographischer Geodatenkatalog von swisstopo) bundesweite Produktstandards.

- Zum Vorschlag Nr. 4: Dieser Vorschlag widerspricht nicht nur dem strategischen Grundsatz der OSS-Strategie “Gleichbehandlung von OSS und CSS”, sondern auch den in Artikel 94 der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Wirtschaftsordnung. Die Verteilung von Fördermitteln für IT-Projekte mit Open Source Software stellt eine Diskriminierung der übrigen IT-Projekte dar und führt insofern zu Wettbewerbsverzerrungen. Gemäss Bundesgesetz über Subventionen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) setzt das Ausrichten von Fördermitteln einen Erlass voraus, dieser fehlt jedoch. Soweit die Massnahme vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweicht oder sich gegen den Wettbewerb richtet, muss sie überdies in der Verfassung verankert sein. Auch dieses Erfordernis ist nicht erfüllt.

- Zum Vorschlag Nr. 7: Die KMU-Förderung ist bislang kein explizites Ziel der Informatikstrategie der Bundesverwaltung. Im Zusammenhang mit der Förderung der KMU stellt das Seco verschiedene Instrumente und eine Plattform zur Verfügung.

Mehr öffentliche Ausschreibungen von grossen Informatikaufträgen

Nr. 6 - 12.06.2009 - Motion 09.3663 - Edith Graf-Litscher
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 19.08.2009: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:

1. Die zuständigen Bundesstellen werden angewiesen, keine Informatikbeschaffungen über 250 000 Franken ohne öffentliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt mehr vorzunehmen.

2. Beim Bundesamt für Justiz wird ein Rechtsgutachten über die Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände im Submissionswesen einverlangt.

3. Durch verbindliche Weisung an die Verwaltungsstellen wird sichergestellt, dass künftig freihändige Beschaffungen nur noch in absoluten Ausnahmefällen zugelassen werden.

4. Insbesondere auch bei mehrjährigen Lizenzverlängerungen und Wartungsverträgen für bereits im Einsatz stehende Software-Produkte wird eine öffentliche Ausschreibung obligatorisch vorgeschrieben.
Begründung

Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Frage 09.5220 bekanntgegeben hat, sind in den letzten drei Jahren stattliche 90 Informatikaufträge in einem Wert von je über Franken 250 000 freihändig (ohne öffentliches Submissionsverfahren) vergeben worden. Dabei beruft sich der Bundesrat auf diverse Ausnahmebestimmungen. Diese Ausnahmebestimmungen enthalten einen grossen Interpretationsspielraum. Wenn wichtige Informatikprojekte ohne Einholen von Konkurrenzofferten direkt an IT-Firmen vergeben werden, wird der Wettbewerb untergraben, was staatsvertragswidrig ist und schädlich für die schweizerische Volkswirtschaft.

Investitionen in Informatikprojekte müssen nachhaltiger gestaltet und ein fairer Wettbewerb zwischen den IT-Firmen muss ermöglicht werden. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird der IT-Standort Schweiz erhalten und gestärkt und werden gefährliche Klumpenrisiken vermieden.

Antwort des Bundesrates vom 19.08.2009

Das Vergaberecht unterscheidet hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands nicht zwischen Informatik- und anderen Gütern und Dienstleistungen (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB; SR 172.056.1). Je nach Art der Beschaffung (Bauten, Lieferungen oder Dienstleistungen) gelten unterschiedliche Schwellenwerte (vgl. Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte für das Jahr 2009; SR 172.056.12). Bei Beschaffungsvolumen über dem jeweiligen Schwellenwert muss das Vorhaben öffentlich ausgeschrieben werden (Art. 6 Abs. 1 BoeB). Es gibt nur wenige Situationen, in denen eine Vergabe im Wettbewerb nicht möglich ist und somit eine Ausnahme von der generellen Ausschreibungspflicht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11). Bei Informatikbeschaffungen kommen meist die Ausnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (”Technische Besonderheit”), Buchstabe d (”Unvorhersehbarkeit”) oder Buchstabe f (”Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen”) zur Anwendung. Falls die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind, darf die Beschaffung freihändig erfolgen. Dies entbindet jedoch bei freihändigen Vergaben über dem WTO-Schwellenwert nicht von der Publikation des Zuschlages (analog zu den Zuschlägen im öffentlichen oder selektiven Verfahren) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Zudem ist auch bei diesen freihändigen Vergaben der Rechtsmittelschutz zu gewähren. Nichtberücksichtigte Konkurrenten können so mit Beschwerde die gewählte Verfahrensform (freihändige Beschaffung statt öffentlicher Ausschreibung) oder die nicht korrekte Anwendung des Beschaffungsrechts rügen.

1. Basierend auf dem geltenden Recht erfolgt bei einer Güter- oder Dienstleistungsbeschaffung über dem WTO-Schwellenwert (von aktuell 248 950 Franken für Informatikmittel und -dienstleistungen) sowohl bei der öffentlichen WTO-Ausschreibung (offenes oder selektives Verfahren) als auch beim freihändigen Verfahren eine öffentliche Publikation (vgl. Art. 24 Abs. 2 BoeB). Die Forderung der Motionärin entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist bereits erfüllt. Die Bundesverwaltung wird auch weiterhin öffentliche Ausschreibungen und Ausnahmen davon (Art. 13 VoeB) im SHAB veröffentlichen.

2. Nichtberücksichtigte Konkurrenten können gegen eine Vergabe das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Verfügungen der Verwaltung (wie Ausschreibungen, Zuschläge oder Ausnahmen nach Art. 13 VoeB) auf die beschaffungsrechtskonforme Umsetzung der Vergabevorschriften. Durch die Möglichkeit der Rechtsmittelergreifung sorgen die Konkurrenten für die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit durch die Justiz. Mit diesem Rechtsschutzsystem wird den Interessen der Wettbewerber direkt und effektiv Rechnung getragen. Die Gerichtsentscheide sorgen für die notwendigen Präzisierungen und Klarstellungen in der Interpretation und Umsetzung des Bundesvergaberechts. Eine zusätzliche Erläuterung durch ein Rechtsgutachten zur Rechtsanwendung ist nicht notwendig. Zudem sind die Gerichte bei ihrer Beurteilung konkreter Beschaffungen nicht an Auslegungen und Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz gebunden. Die Einholung eines Rechtsgutachtens ist somit nicht nötig.

3. Die freihändige Beschaffung ist die Ausnahme von der Regel. Nur sofern die heute schon restriktiven Voraussetzungen erfüllt werden, können die Ausnahmen überhaupt angerufen werden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für freihändige Vergaben vorliegen, unterliegt nicht dem Ermessen der Verwaltung, sondern ist durch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin überprüfbar. Die geltende gesetzliche Regelung sowie die Praxis zu Artikel 13 VoeB mit der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Vergabeverfahren bieten somit ausreichend Gewähr für eine rechtmässige Umsetzung der geltenden Gesetze im Beschaffungswesen. Die wenigen Möglichkeiten zur Begründung von freihändigen Vergaben sind im Gatt-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) vorgegeben. Sie werden im nationalen Beschaffungsrecht nicht erweitert.

4. In der Regel bieten die Lieferanten von Softwarelizenzen auch deren Wartung an. Die Beschaffung von Lizenzen und Wartung erfolgt somit meist zusammen. Einer Trennung von Lizenz und Wartung bzw. Pflege stehen häufig Gründe des Schutzes geistigen Eigentums entgegen. Oder es bestehen in besonderem Masse Verknüpfungen mit bereits erfolgten Beschaffungen, sodass für einen Anbieter- und Produktewechsel keine angemessenen Alternativen bestehen. Auch betriebswirtschaftlich oder ökologisch kann es unter Umständen sinnvoller sein, Weiterentwicklungen auf bereits bestehenden Systemen aufzubauen, statt jedes Mal ein komplett neues System entwickeln zu lassen. Dieser Investitionsschutz dient somit nicht nur dem Schutz eines ursprünglich vergebenen Auftragsvolumens für bestimmte Güter oder Dienstleistungen. Vielmehr erfasst er auch sämtliche betriebliche sowie organisatorische (zum Beispiel die Schulung von Mitarbeitenden auf ein bestimmtes System) oder technische Massnahmen, welche der Bund im Nachgang an eine Beschaffung ergriffen hat. Im Ergebnis will die Motionärin, dass für alle Informatikbeschaffungen über dem WTO-Schwellenwert Artikel 13 VoeB nicht mehr angewendet werden darf. Diese Einschränkung trägt weder den faktischen Gegebenheiten im Informatikbereich noch der Wirtschaftlichkeit angemessen Rechnung. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht sinnvoll und mit erheblichen Mehrkosten und -aufwänden (Folgekosten, Reorganisationen usw.) sowie einer Gefährdung der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge der Bundesverwaltung verbunden. Der Bundesrat ist nicht bereit, mit der Umsetzung der Anliegen der Motionärin diese nicht zu rechtfertigenden Konsequenzen in Kauf zu nehmen.

Offene Informatikstandards in der Bundesverwaltung

Nr. 5 - 12.06.2009 - Motion 09.3668 - Thomas Weibel
Status: Im Plenum noch nicht behandelt
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, das Open Document Format ODF in der Schweizerischen Bundesverwaltung als Standard für Office-Dateien festzulegen, generell nur offene Datenstandards zu verwenden und seine Verwaltungsvorschriften derart anzupassen, dass im Bereich E-Government, bei Publikationen, Anträgen etc. keine Diskriminierung von Benutzern anderer Betriebssysteme und Software besteht.

Er stellt namentlich sicher:

- dass die Verwaltung Anträge im ODF-Format annehmen und bearbeiten kann,

- dass alle Vorlagen/Publikationen/Antragsformulare auf jedem gängigen Betriebssystem mit mindestens einer gratis verfügbaren Software bearbeitet werden können,

- dass die Verwaltung eine öffentliche Liste der zu verwendenden Datenformate für die internen und externen Anwendungen führt, wobei jede Abweichung von offenen Standards zu begründen ist und ein Migrationsweg und -zeitpunkt auf ein äquivalentes offenes Format zu planen ist

- und dass alle Webinhalte, insbesondere Formulare und Webapplikationen, nicht nur im Internet Explorer, sondern auch in den Internetbrowsern Firefox, Opera und Safari getestet werden und funktionieren.

Begründung

Standardisierte Schnittstellen und Dateiformate sind die Basis für Interoperabilität und Austauschfähigkeit in der Informations- und Kommunikationstechnologie und bilden damit die Grundlage für nachhaltige Systeme mit hoher Investitionssicherheit. Die Offenheit dieser Formate kann verschieden definiert werden, die Anwendung der Kriterienliste des State of Minnesota definiert die notwendigen Bedingungen in exemplarischer Weise.

Im Bereich der Büroautomation steht in der Bundesverwaltung vorwiegend Microsoft Office im Einsatz, weshalb in den letzten Jahren die proprietären Word- und Excel-Formate de facto zum Standard für Office-Dateien wurden. Dem gegenüber steht das Open Document Format (ODF), das von einem breiten Firmenkonsortium im Rahmen eines offenen Standardisierungsprozesses erarbeitet und bereits 2006 als ISO-Standard ratifiziert wurde. ODF kann von allen gängigen Büroautomationsanwendungen gelesen werden (Microsoft Office 2007, OpenOffice.org, StarOffice etc.) und wird von vielen Regierungen und öffentlichen Stellen bereits als Standardformat verwendet. Das Format Office Open XML (OOXML) von Microsoft erfüllt diese Anforderung nicht, weil nicht einmal die neuen Microsoft-Produkte das standardisierte Format unterstützen.

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Durch offene Informatikstandards wird die Austauschbarkeit von Elementen einer Architektur von Informatiksystemen grundsätzlich verbessert und die Abhängigkeit von Lieferanten proprietärer Formate verhindert. Die Bundesverwaltung steht deshalb offenen Standards (Open Standards) und insbesondere ODF offen gegenüber. Gemäss den Vorgaben des Informatikrates Bund (”ODF Addin zu Office Suite”) wird ODF bereits heute auf jedem standardisierten IT-Arbeitsplätz der Bundesverwaltung unterstützt.

Bei der Wahl des Standards für die internen Dokumente der Bundesverwaltung ist jedoch nicht nur die Offenheit standardisierter Schnittstellen entscheidend. Aus Gründen der Benutzerakzeptanz und des Schutzes der bisherigen Investitionen sind die bestehenden gewachsenen Situationen gerade bezüglich der Dokumente und Vorlagen angemessen zu berücksichtigen. Weiter verwenden unzählige Fachanwendungen bisher nicht das ODF-Format. Da die heutigen Migrationsaufwände dieser Dokumente, Vorlagen und Fachanwendungen enorm hoch wären, müssen zunächst die Abhängigkeiten zwischen Fachanwendungen und Büroautomation reduziert werden. Dies ist beabsichtigt, bedarf aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Abstimmung mit Investitionszyklen. Es wird längerfristig die Migrationsaufwände wesentlich reduzieren. Die Bundesverwaltung beobachtet die Entwicklung weiterhin und ergreift geeignete Massnahmen, um auch gegenüber Änderungen in diesem Bereich offen zu bleiben.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Bundesverwaltung ist bereits heute in der Lage, Anträge im ODF-Format anzunehmen und zu bearbeiten. Hierzu wurde das ODF Addin von SUN für Microsoft Office standardisiert und steht auf jedem standardisierten IT-Arbeitsplatz der Bundesverwaltung zur Verfügung.

2. Publikationen erfolgen in der Regel im PDF-Format. Antragsformulare und Vorlagen sollen nur ausnahmsweise nicht via Web-Formulare zur Verfügung gestellt werden. PDF-Reader und Web-Browser erfüllen die gestellten Anforderungen.

3. Der Informatikrat Bund hat eine grosse Anzahl von Interoperabilitätsfragen geregelt. Weitere öffentliche Listen der Datenformate und weitere Einschränkungen in Bezug auf die internen Datenformate sind aus heutiger Sicht weder erforderlich noch sinnvoll.

4. Die Internet-Auftritte der Bundesverwaltung werden insbesondere für Internet Explorer und Firefox optimiert. Optimierungen für andere Browser werden geprüft, wenn diese einen bedeutenden Marktanteil erreichen.

Studie über Open Source. Alternativen für die öffentliche Verwaltung

Nr. 4 - 10.06.2009 - Interpellation 09.3584 - Walter Donzé
Status: Im Plenum noch nicht behandelt

Eingereichter Text

Die Informatik ist ein sehr dynamischer Bereich und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar. Der Bundesrat wird gebeten, sich vertieft mit Alternativen zu proprietären Software-Lösungen zu befassen. Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragestellungen:

1. Seit dem Jahr 2005 gibt es eine Open Source Strategie Bund. Wie weit wurde sie umgesetzt? Gibt es Schwachstellen, weshalb die Strategie vor sich herschlummert?

2. Welchen Anteil haben proprietäre bzw. Open Source Software (Anzahl Anwendungen, jährliche finanzielle Aufwendungen) auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden? Würde sich ein Ausbau des Anteils an Open Source Software volkswirtschaftlich zugunsten von Informatikfirmen mit Sitz in der Schweiz auswirken?

3. Welche Risiken ergeben sich aus der Abhängigkeit von grossen internationalen Firmen (Microsoft, SAP, Oracle) bezüglich Know-how, Datenschutz, Marktfreiheit usw.? Gibt es ein Risikomanagement? Wer ist zuständig?

4. Welche strategischen Vor- und Nachteile bieten die zwei Software-Modelle?

5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte ein vermehrter Einsatz von Open Source Software kurz-, mittel- und langfristig (Wegfall von Lizenzgebühren, Verwendung von unentgeltlich zugängigen Anwendungen, Unabhängigkeit und vereinfachte Anpassung usw.)?

6. Welche volkswirtschaftlichen Auswirkungen hätte eine Ausdehnung des Anteils von Open Source Software mittel- und langfristig auf die Schweiz?

7. Wie steht die Schweiz in Bezug auf Einsatz und Förderung von Open Source Software im internationalen Vergleich da?

8. Welche Konsequenzen leitet er aus den im Bericht gewonnenen Erkenntnissen ab?

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Die Bedeutung der Informatik zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist unbestritten. Die vom Informatikrat Bund (IRB) verabschiedete IKT-Strategie setzt insbesondere die vom Bundesrat erlassene E-Government-Strategie Schweiz (E-Gov-S) auf Bundesebene um. Sie zeigt auf, wie sich der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung bis 2011 entwickeln soll und definiert für die verantwortlichen Stellen den Handlungsrahmen, die strategischen Stossrichtungen und die Ziele. Diese sind einerseits von den von der Politik gesteuerten Geschäftsbedürfnissen der Verwaltung und andererseits vom Markt und den künftigen technischen Möglichkeiten bestimmt.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Zur Umsetzung der Open Source Software (OSS-)Strategie wurden bis Ende 2005 Voraussetzungen in den Bereichen Standardisierung, Organisation, Ausbildung und Information, Wirtschaftlichkeit und Recht geschaffen und später in die E-Gov-S und in die IKT-Strategie des Bundes übernommen. Dazu gehören die Gleichbehandlung von OSS und Closed Source Software (CSS), die Forderung nach offenen Schnittstellen und Formaten, die Wiederverwendbarkeit von selbst entwickelten Anwendungen und die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes in einer Gesamtbetrachtung von Geschäfts- und IKT-Prozessen. Bis 2008 wurden vier OSS-Veranstaltungen für Behörden mit jeweils mehr als 100 Teilnehmern durchgeführt. Der gestiegene OSS-Einsatz in der Bundesverwaltung manifestiert sich heute z.B. darin, dass bereits ein Viertel der Server beim BIT unter dem als Bundesstandard verabschiedeten OSS-Betriebssystem Linux und ein Grossteil der Web-Server mit dem ebenfalls standardisierten OSS-Produkt Apache laufen.

2. Anwendungen können auf Open Source oder Closed Source basieren oder sie sind eine Mischform beider Kategorien. Unterschieden wird auch zwischen Nutzung von Standardsoftware “ab der Stange” und eigens entwickelten Anwendungen. Aufgrund der oft auftretenden Mischformen kann der Anteil an Open Source basierten Anwendungen und die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen beim Bund nicht erhoben werden. Entsprechende Kennzahlen für Kantone und Gemeinden sind nicht bekannt.

Die Wertschöpfung der Schweizer Informatikfirmen erfolgt über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Verkauf von IKT-Komponenten sowohl im Open wie auch im Closed Source Bereich. Ein Ausbau des Anteils an Open Source Software hätte in erster Linie dann positive volkswirtschaftliche Auswirkungen, wenn sich der Anteil der IKT-Leistungen am Bruttosozialprodukt der Schweiz insgesamt erhöht. Der Bundesrat verfügt über keine Informationen dazu.

3. Die Risiken der Abhängigkeit von Firmen mit herausragender Stellung am Markt wie Microsoft, SAP oder Oracle sind bekannt. Die zunehmend komplementären und jeweils stark integrierten Produktangebote bergen die Gefahr, Produkte verschiedener Lieferanten mit vergleichbarer Funktionalität mehrmals zu beziehen und damit die Aufwendungen für Lizenzen, Wartung und Betrieb zu erhöhen. Über Architekturen mit modularisierten Funktionen und Services auf der Basis von offenen Standards, Formaten und Schnittstellen sowie Reduktion von Mehrspurigkeiten reduziert der Bund bestehende Abhängigkeiten. Programme zur Einführung und Umsetzung einer Unternehmensarchitektur des Bundes und einer “Service Oriented Architecture” (SOA) sind initialisiert. Das Risikomanagement bezüglich der Abhängigkeiten wir im Rahmen von Architekturentwicklung, Projekten und Beschaffung wahrgenommen.

4. Zur Evaluation von OSS- und CSS-basierende Produkte und Anwendungen gelten aus Nutzungssicht dieselben Kriterien, nämlich Garantie für Weiterentwicklung und Releasefähigkeit, Support und Wartung, rechtlich gesicherte und wirtschaftliche Bezugskonditionen, Unterstützung offener Standards, Formate und Schnittstellen sowie Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Produkte und Leistungen.

5. Die mittel- und langfristigen finanziellen Auswirkungen eines vermehrten Einsatzes von OSS können heute noch nicht beurteilt werden, da auch prominente Beispiele wie die Umstellung der Stadt München auf eine OSS-basierende Arbeitsumgebung noch nicht abgeschlossen sind. Das Münchner Beispiel zeigt, dass einer Einsparung bei den Lizenzkosten u.a. hohe Migrationskosten gegenüber stehen. Ein Einsatz von oder Umstieg auf OSS muss daher sorgfältig geplant und nach wirtschaftlichen Kriterien durchgeführt werden.

6. Ein höherer Marktanteil an OSS-Produkten und -Anwendungen wird begrüsst, da damit die geforderte Unterstützung von offenen Standards, Formaten und Schnittstellen per Definition gewährleistet sein sollte. Zu den volkswirtschaftlichen Auswirkung siehe Antwort zur Frage 2

7. Die Bundesverwaltung betreibt keine einseitige Open-Source-Förderung, sondern strebt eine Gleichstellung von OSS und CSS an.

8. Der bereits eingeschlagene Weg, die Anwendungen und Informationen der öffentlichen Verwaltungen über Architekturen und Serviceorientierung schlanker, wirtschaftlicher, sicherer und flexibler zu gestalten, wird fortgeführt. Siehe auch 2. Absatz zur Antwort 3.

E-Government Vorhaben und der Einsatz von Open Source Software

Nr. 3 - 04.06.2009 - Interpellation 09.3495 - Christian Wasserfallen
Status: Im Plenum noch nicht behandelt

Eingereichter Text

In der E-Government-Strategie (E-Gov-S) Schweiz vom 24. Januar 2007 wird der Einsatz von Open Source Software (OSS) deutlich gefordert. Bei den Grundsätzen zur Zielerreichung steht bei Ziffer 5 wörtlich:

“Einsparungen durch Mehrfachnutzung und offene Standards: Dank dem Prinzip Einmal entwickeln - mehrfach anwenden, offenen Standards und gegenseitigem Austausch werden die Investitionen optimal genutzt.” Zusätzlich wird unter Ziffer 3 gefordert, dass transparent geführte Planungsinstrumente die Nachvollziehbarkeit von Aktionen ermöglichen sollen.

Zur Umsetzung der E-Gov-S werden konkrete Vorhaben definiert, die in einem Katalog priorisierter Leistungen nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgelistet werden. Dazu kommen in einem weiteren Katalog die bereitzustellenden Voraussetzungen, die zur Umsetzung dieser Leistungen benötigt werden.

Mehr als zwei Jahre nach der Entstehung der E-Gov-S und unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Grundsätze stellen sich bei der Ausführung folgende Fragen:

1. Wie schätzt der Bundesrat die Transparenz bei der Beschaffung von Informatikleistungen für die Bundesverwaltung ein?

2. Wird das Ziel der Mehrfachnutzung von Software-Lösungen bei heutigen und künftigen Informatikanschaffungen konsequent verfolgt?

3. Welche Bestandteile der Softwarestruktur in der Bundesverwaltung laufen heute bereits mit OSS?

4. Wie teilen sich die Softwarekosten der Bundesverwaltung auf proprietäre Software und OSS auf?

5. Werden für die priorisierten Leistungen OSS-Produkte flächendeckend in Erwägung gezogen?

6. Wie werden E-Government-Leistungen mit den Kantonen und Gemeinden abgesprochen beziehungsweise zusammen geplant und spielt OSS dabei eine Rolle?

7. Ist davon auszugehen, dass Instrumente wie E-Voting mit den Kantonen und Gemeinden gemeinsam entwickelt werden, um mehrfache Doppelspurigkeiten zu vermeiden?

Antwort des Bundesrates vom 17.02.2010

Die E-Government-Strategie Schweiz (E-Gov-S) gilt für die Bundesverwaltung ebenso wie für die Kantone und Gemeinden. Die Fragen zur Umsetzung der E-Gov-S sind aus Sicht der Bundesverwaltung beantwortet. Innerhalb der Bundesverwaltung sind nebst den Anforderungen aus der E-Gov-S zahlreiche weitere Anforderungen zu berücksichtigen, insbesondere betriebliche Anforderungen. Der Einsatz neuer Technologien und Produkte muss daher wohlüberlegt erfolgen, um den Betrieb der Informatik als unerlässliche Voraussetzung der Informationsverarbeitung und der Kommunikation der Bundesverwaltung nicht zu gefährden.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Transparenz bei der Beschaffung von Informatikleistungen ist durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und damit durch die Verpflichtung, Ausschreibungen von Aufträgen und Zuschläge zu publizieren (simap.ch) gewährleistet.

2. Die Mehrfachnutzung soll unnötige Doppelspurigkeiten vermeiden und somit Kosten senken und die Effizienz steigern. Effizienzsteigerungen sind im Bereich der Herstellung, Wartung und Weiterentwicklung von Software und durch einen effizienteren Betrieb und Support zu erzielen. Sowohl eine Service-orientierte Architektur (SOA) als auch die Standardisierung sind IKT-Schwerpunkte des Bundes und unterstützen dieses Ziel. Bund, Kantone und Gemeinden sind aber letztlich in der Beschaffung autonom.

3. Im Bereich der Server-Betriebssysteme beträgt beim BIT das Verhältnis Open Source (OSS) und Closed Source (CSS) Software (Microsoft, Unix und Host) ungefähr 25 % / 75 % (u.a. wird die gesamte SAP-Umgebung mit SuSE Linux betrieben). Auf dem standardisierten IT-Arbeitsplatz stehen mehrere OSS Standardprodukte zur Verfügung: Keepass, bioPDF, Firefox, ODF-Plugin und Notepad++. Weitere ca. 150 OSS Lösungen und diverse OSS-Server sind in der Bundesverwaltung im Einsatz.

4. Die Softwarekosten der Bundesverwaltung sind nicht nach OSS und CSS aufgeschlüsselt, u.a. da sich viele Produkte nicht eindeutig der einen oder anderen Kategorie zuordnen lassen. Siehe hierzu auch die nachfolgende Antwort 5.

5. Massgebend für den Einsatz von OSS oder CSS ist eine fallbezogene Analyse aller Vor- und Nachteile der einzusetzenden Lösung.

6. Die Informationen zur Umsetzung der Strategie von E-Government Schweiz (E-Gov-S) finden sich unter www.egovernment.ch. Die Geschäftsstelle E-Gov-S koordiniert im Auftrag des Steuerungsausschusses die priorisierten Vorhaben zur Umsetzung der E-Gov-S. Zur Bedeutung von OSS bei der Umsetzung siehe Antwort 5.

7. E-Voting-Lösungen werden koordiniert angegangen. Nach einer ersten Etappe mit Pilotversuchen seitens der drei Kantone GE, NE und ZH hat sich der Bundesrat am 31. Mai 2006 für eine Einführung von Vote électronique in Etappen ausgesprochen. Als Praxisbeispiel für das koordinierte Vorgehen kann auf die Eidgenössische Volksabstimmungen vom 29.11.2009 verwiesen werden, wo die Auslandsschweizer aus Basel-Stadt elektronisch via e-Voting System des Kantons Genf abstimmen konnten. Weitere Informationen zum koordinierten Vorgehen unter der Federführung der Bundeskanzlei finden sich unter http://www.bk.admin.ch/themen/pore/evoting/index.html?lang=de.

Wurden weitere grosse Informatikbeschaffungen des Bundes nicht ausgeschrieben?

Nr. 2 - 02.06.2009 - Frage 09.5220 - Edith Graf-Litscher
Status: Erledigt

Eingereichter Text

Welche anderen nichtausgeschriebenen Informatikbeschaffungen (inklusive wiederkehrender Lizenzverträge) über 250 000 Franken wurden nebst dem soeben unterzeichneten 42-Millionen-Vertrag mit Microsoft in den letzten drei Jahren von Bundesstellen bzw. bundesnahen Betrieben getätigt?

Antwort des Bundesrates vom 02.06.2009

Für die Beschaffung von Informatikmitteln gelten die Bestimmungen des Bundesbeschaffungsrechtes. Dieses sieht bei einem Auftragswert ab rund 250 000 Franken im Regelfall die Ausschreibung des Bedarfes im offenen oder im selektiven Vergabeverfahren vor. Das Bundesbeschaffungsrecht trägt aber auch den verschiedenen Situationen praxisgerecht Rechnung, in denen ein Ausschreibungsverfahren nicht durchzuführen ist. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind Vergaben von Aufträgen auch direkt an einen Anbieter möglich, ohne vorgängiges Ausschreibungsverfahren. Die einschlägigen Bestimmungen dazu finden sich im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 3 und 16) und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 13, 35 und 36).

Vergaben ohne Ausschreibungsverfahren sind also durchaus rechtlich vorgesehen und zulässig, auch im Informatikbereich. In den letzten drei Jahren wurden von der Bundesverwaltung im Informatikbereich total rund 90 Aufträge mit einem Auftragswert von über 250 000 Franken aufgrund folgender Gründe freihändig vergeben:

- aufgrund technischer Besonderheiten des Auftrages;

- Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen;

- wegen Dringlichkeit der Auftragsvergabe;

- weil das Beschaffungsrecht für Aufträge nicht anwendbar ist, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages über ein von einer Staatengemeinschaft zu realisierendes Objekt vergeben werden (vorwiegend zur Umsetzung der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen);

- aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums;

- weil das Beschaffungsrecht für Aufträge nicht anwendbar ist, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würden;

- weil im vorgängig erfolgten Vergabeverfahren kein gültiges Angebot eingegangen war.

Angaben zu den Beschaffungen der bundesnahen Betriebe liegen uns aktuell nicht vor, da diese in eigener Kompetenz und nicht via Bundesverwaltung beschaffen.

Software-Alternativen für den standardisierten Arbeitsplatz in der Bundesverwaltung

Nr. 1 - 02.06.2009 - Frage 09.5218 - Walter Donzé
Status: Erledigt

Eingereichter Text

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf die folgende Frage:

- Hat die Verwaltung für den standardisierten Arbeitsplatz in der Bundesverwaltung je eine Richtofferte eingeholt oder eine Studie veranlasst, um Software-Alternativen wie beispielsweise Open Source in Betracht zu ziehen?

- Wenn ja, wann und wo?

Antwort des Bundesrates vom 02.06.2009

Gegen die in der Presse bereits ausführlich kommentierte freihändige Vergabe an Microsoft ist von mehreren Open-Source-Software-Anbietern gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Im hängigen Beschwerdeverfahren wird u. a. auch die Frage nach der Abklärung von Alternativen zu Microsoft-Produkten für den Büroarbeitsplatz Bund aufgeworfen. Der Bundesrat möchte in einem laufenden Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nicht vorgreifen und sich daher nicht näher dazu äussern.

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